Der Verband der Ägyptologie ist eine berufsständische Interessenvertretung in Wissenschaft, Politik und Gesellschaft. Er fördert den institutionsübergreifenden Austausch zwischen Studierenden, Lehrenden und wissenschaftlich Tätigen und setzt sich für fachliche Belange in Hochschulpolitik und Debatten zum Umgang mit Kulturerbe ein.
Der Verband vertritt die Fachinteressen der auf das alte Ägypten und den Sudan fokussierten Forschung gegenüber wissenschaftlichen und politischen Entscheidungsträgern auf kommunaler sowie Landes- und Bundesebene. Er ist Ansprechpartner für Drittmittelgeber in Deutschland, Österreich und der Schweiz und repräsentiert die Fächer Ägyptologie und Koptologie in relevanten Dachverbänden und Gremien.
Der Verband fördert die Vernetzung und Kooperation innerhalb der Ägyptologie und Koptologie sowie mit den Nachbarfächern und deren Berufsverbänden. Er vertritt das Fach dabei in all seinen Ausprägungen. Er nutzt die jährlich stattfindende Ständige Ägyptologenkonferenz (SÄK) für seine Mitgliederversammlung und als Diskussionsplattform.
Der Verband zielt auf die Sichtbarmachung und Vermittlung des Faches über den akademischen Bereich hinaus ab. Er macht Informationen zur Ägyptologie und Koptologie verfügbar. Der Verband fungiert als Plattform für einen Austausch zwischen aktueller Wissenschaft und Gesellschaft und bezieht Stellung zu gesellschaftlichen Themen, die das Fach berühren.
Hintergrund
Die deutschsprachige Ägyptologie besitzt mit über 15 Universitäts- und Forschungsstandorten und zahlreichen Sammlungen und Museen eine sehr hohe Dichte an ägyptologischen Institutionen. Ein regulärer Austausch dieser Institutionen besteht seit 1968, als die Ständige Ägyptologenkonferenz (SÄK) ins Leben gerufen wurde.
Anders als viele altertumswissenschaftliche und archäologische Fächer war die Ägyptologie bislang nicht durch einen eigenen Berufsverband vertreten. Mit dem Verband können die Interessen der ägyptologischen Fachgemeinschaft in öffentlichen und akademischen Gremien wahrgenommen werden. Die Gründung des Verbands wurde von einer Arbeitsgruppe aus Studierenden, Vertreter*innen des Mittelbaus und der Institutionsleitungen vorbereitet, die sich im Anschluss an die SÄK 2021 in Mainz zusammengefunden haben.
Vorstand
Der für ein Jahr gewählte Gründungsvorstand setzt sich aus acht Personen zusammen, die die unterschiedlichen Gruppierungen und Interessensgruppen des Verbandes widerspiegeln, zusammen.
Gründungsvorstand (Juli 2022 bis Juli 2023)
- Prof. Dr. Regine Schulz, Roemer- und Pelizaeus-Museum Hildesheim/Ludwig-Maximilians-Universität München, Vorsitzende
- Prof. Dr. Richard Bußmann, Universität Köln, Vorstandsmitglied Vertretung Institutionsleitende
- Roxane Bicker M.A., Staatliches Museum Ägyptischer Kunst München, Vorstandsmitglied Vertretung Mittelbau
- Silke Caßor-Pfeiffer M.A., Eberhard Karls Universität Tübingen/Universität Leipzig, Vorstandsmitglied Vertretung Mittelbau
- Dipl.-Ing. Matthieu Götz, Freie Universität Berlin, Vorstandsmitglied Vertretung Studierende
- Prof. Dr. Kathrin Gabler, Universität Basel/Universität Kopenhagen, Schriftführerin
- Jakob Schneider M.A., Humboldt-Universität zu Berlin/Universität Köln, Schatzmeister
- Dr. Gabriele Pieke, Reiss-Engelhorn Museen Mannheim, Beisitz

Satzung
(Die Satzung ist hier auch als PDF abrufbar.)
§ 1 Name, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Verband der Ägyptologie“.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist,
(a) Wissenschaft und Forschung der Ägyptologie in Deutschland, Österreich und der Schweiz zu fördern,
(b) die beruflichen, sozialen und wissenschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten,
(c) interdisziplinäre Zusammenarbeit und gegenseitige Information zu fördern,
(d) sich mit Herausforderungen der Berufsausbildung zu befassen,
(e) die Öffentlichkeit über Stand und Ziele der Ägyptologie zu informieren.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erstrebt der Verband die Zusammenarbeit mit Institutionen und Organisationen des In- und Auslandes.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die wissenschaftlich im Bereich der Ägyptologie tätig ist oder das Fach studiert.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über den Aufnahmeantrag.
(3) Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen sowie deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden bzw. einer Vorsitzenden, vier weiteren Mitgliedern, einem Schatzmeister bzw. einer Schatzmeisterin, einem Schriftführer bzw. einer Schriftführerin und einem Beisitz. Dem Gründungsvorstand können Personen angehören, die noch nicht Mitglieder sind.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Abweichend davon wird der Gründungsvorstand per Handzeichen gewählt. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, so stellen sich die beiden Bewerber bzw. Bewerberinnen mit der höchsten Stimmenzahl einer Stichwahl. Die Wahl kann online stattfinden. Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers bzw. Nachfolgerin im Amt.
(3) Scheidet der/die Vorsitzende aus, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied dieses Amt bis zur Neuwahl auf der kommenden Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(4) Abweichend von Satz 1 wird der Gründungsvorstand für die Dauer eines Jahres gewählt.
(5) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens (inklusive Einziehung der Mitgliedsbeiträge) und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder.
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind möglich.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt
- die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über gestellte Anträge, insbesondere Satzungsänderungen,
- die Wahl der Rechnungsprüfer,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich, in der Regel auf der Ständigen Ägyptologenkonferenz, zusammen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Monate vorher zu erfolgen, die Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.
(3) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstands.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung zu stellen, die dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein müssen. Anträge, die sich aus einem Gegenstand der bekanntgemachten Tagesordnung ergeben, können noch in der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
(5) Regelungen für Beschlüsse:
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt in offener Abstimmung soweit nicht anders in der Satzung geregelt. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Abstimmung geheim durchgeführt werden.
- Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Bei Stimmengleichheit ist eine zweite Abstimmung erforderlich.
- Die Wahlen des Vorstands erfolgen in geheimer Abstimmung. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, so stellen sich die beiden Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl einer Stichwahl.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Vereinsauflösung sind mit einer einfachen Mehrheit zu fassen. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung im Wortlaut mitzuteilen. Auch die beabsichtigte Auflösung bedarf der vorherigen schriftlichen Mitteilung.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung können im Umlaufverfahren (schriftlich) herbeigeführt werden. Eine online-Abstimmung soll nach Möglichkeit eingerichtet werden.
- Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Protokollführer/in und dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in unterzeichnet werden muss. Es ist den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur folgenden Mitgliederversammlung zuzusenden.
§ 8 Virtuelle Mitgliederversammlung
(1) An Stelle der Mitgliederversammlung kann eine virtuelle Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern zusammen.
(2) Für die virtuelle Mitgliederversammlung gelten dieselben Bestimmungen wie für eine reguläre Mitgliederversammlung.
§ 9 Rechnungsprüfung
(1) Zur Rechnungsprüfung werden auf jeder Mitgliederversammlung zwei Mitglieder gewählt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
(2) Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen die Entlastung des Vorstandes.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins, die nach Maßgabe von § 8 Abs. 1, Nr. 8, Abs. 5 Nr. 7 erfolgt, sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder der Aufhebung oder des Wegfalls seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zuvor bestimmte Institution.
Würzburg, 8.7.2022